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Schadenverhütung und Versicherungsvertragsrecht
Nach Umsetzung der europäischen Versicherungsrichtlinien steht den Versicherern ein größerer Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung der AVB zu. Eine Bedingungsgenehmigung erfolgt nicht mehr. Dies bedeutet auch, daß einer auf eine Schadenverhütung gerichteten Vertragsgestaltung weniger Hürden im Wege stehen. Gegenstand der Untersuchung ist zunächst der Aufbau eines Versicherungsvertrages, um von dort ausgehend für die einzelnen Elemente eines Versicherungsvertrages (Risikobeschreibung, Risikoausschluß und Obliegenheiten) ...

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